Nachbarschaftsstreit

 

Der Streit um die Gestaltung des Gartens führt häufig bis vor die obersten Gerichte. Jedes Jahr stapeln sich die Streitfälle und Anwälte sind bemüht, Ärger unter Nachbarn auszuräumen.

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Wenn zwei sich streiten... Im Sommer kann es im Garten schnell Zoff geben

Der Sommer bringt nicht nur Freude. Der Streit um die Gartenpflege oder um die Gestaltung des Gartens führt häufig bis vor die obersten Gerichte. Jedes Jahr stapeln sich die Streitfälle und Anwälte sind bemüht, Ärger von Nachbar zu Nachbar auszuräumen.

Es klingt unglaublich, aber ein Vater darf für seinen Sohn laut Gerichtsbeschluss keine Räuberleiter machen. Die Richter des Landgerichts München meinten es ernst: Eine Frau durfte es ihrem Nachbarn untersagen lassen, dass der seinen Sohn über den Zaun hebt, um einen in ihren Garten geschossenen Fußball zurückzuholen. Allerdings hat sie nicht das Recht, den Ball zu behalten, wenn der Vater (der eine Unterlassungserklärung unterzeichnet hatte) die nach der Erklärung fälligen 500 Euro nicht bezahlen will. Der Fehlschuss ging im umstrittenen Fall (AZ: 5 O 5454/03) nämlich von einem Dritten, dem Freund seines Sohnes aus.

Was dürfen Pflanzenfreunde?

Auch wenn Fichten und Zypressen mehr als drei Meter hoch sind, kann der Nachbar nicht den Rückschnitt verlangen, entschied der Bundesgerichtshof. Eine Eigentumsstörung liege erst vor, wenn Bäume und Sträucher das Nachbargrundstück beeinträchtigen (AZ: V ZR 241/04). Der wilde Wein, den ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft ohne Zustimmung gepflanzt hatte, störte die Miteigentümer. Als sie die Beseitigung des Fassadengrüns beschlossen, wehrte sich der Pflanzer. Die Entfernung sei eine bauliche Veränderung, der Beschluss hätte einstimmig gefasst werden müssen, urteilte das Düsseldorfer Oberlandesgericht. Folge: Der Wein blieb dran (AZ: I-3 Wx 298/04).

Bäume sind oft ein nachbarschaftlicher Streitpunkt. Ragen Zweige von Bäumen eines Hausbesitzers auf das Grundstück des Nachbarn und werden durch Laub-, Blüten-, Zapfen- oder Nadelfall dessen Grundstück, Dach oder Gartenteich so stark verschmutzt, kann das Gemeinschaftsverhältnis erheblich gestört werden. Ist es dann nach Landesrecht nicht mehr möglich, die Bäume zurück zu schneiden, muss gegebenenfalls eine Entschädigung (etwa für erhöhten Reinigungsaufwand) gezahlt werden. Auch dies entschied der BGH (AZ: V ZR 102/03).

Vorsicht Grenze!

Ebenfalls um eine Grenzverletzung haderten zwei Nachbarn, der Anlass war diesmal zu viel Holz vor der Hütte. Einer hatte nämlich einen riesigen Holzstoß (15 Meter lang, 1,70 bis 3 Meter hoch) aufgebaut. Der Hinweis, dass dieses Ungetüm an der Grundstücksgrenze keinen besonders schönen Eindruck mache, ließ ihn unberührt. Es sei sein gutes Recht, Brennholz für den Winter zu lagern, entgegnete er. Das sahen die Juristen des Oberlandesgerichts Koblenz (AZ. 5 W 810/98) zwar im Prinzip ebenso, bei den Dimensionen des Holzstapels spielten sie aber nicht mit. Diese Anhäufung wirke größer als ein Gartenhäuschen und sei deswegen eindeutig übertrieben.

Bevor es zum Prozess kommt, sollten neben Schlichtung und Verfahren alle Lösungen mit weniger weit reichenden Folgen gesucht werden. Eine stressfreiere Alternative, die das Verhältnis zwischen den Streitenden nachhaltig verbessern kann, ist das Einschalten eines Mediators als neutralem Dritten. Die Kosten für diese Vermittlung liegen bei etwa 120 Euro pro Stunde (www.bmev.dewww.schiedsamt.de, www.anwaltverein.de).

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