Winterdienst: Der Gehweg vor dem eigenen Haus - ob Mieter oder Eigentümer - muss tagsüber geräumt werden.
Der erste Schnee ist gefallen, und damit kommen auf Mieter und Vermieter ungeliebte Pflichten zu: Bei Glätte müssen Gehweg und Zuwegungen gestreut und vom Schnee befreit werden. Die Verkehrssicherungspflicht schreibt diese Art Winterdienst vor. Bei einem öffentlichen Gehweg ist dies zunächst Aufgabe der Gemeinde. Die Gemeinden nutzen aber nahezu überall die gesetzliche Möglichkeit, diese Pflicht auf die Straßenanlieger abzuwälzen, also auf die Hauseigentümer.
Was gehört zum Winterdienst?
Der Winterdienst schreibt vor, dass jeder Gehweg von Schnee und Eisglätte zu befreien ist. Sand streuen und Schnee schippen gehören dabei grundsätzlich zu den Pflichten des Vermieters. Dieser kann jedoch durch ausdrückliche Regelung im Mietvertrag diesen Winterdienst auf die Mieter übertragen. Dann haben diese die Verpflichtung übernommen. Trotzdem muss der Vermieter dafür Sorge tragen, dass die Mieter die Räum- und Streupflicht auch ordnungsgemäß und rechtzeitig ausüben.
Gilt die Winterdienst-Pflicht für alle Mieter?
Wer glaubt, dass lediglich die Mieter des Erdgeschosses zum Räumen und Streuen verpflichtet sind, irrt. Bei Wohnanlagen wird allerdings häufig ein professioneller Winterdienst beauftragt, um den Gehweg und den Hauszugang von Schnee und Eisglätte zu befreien. Auch unvermeidliche Wege wie zu den Mülltonnen müssen immer begehbar sein, und bei starkem Schnee- und Glatteisaufkommen müssen die Räum- und Streuarbeiten in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Lavagranulate, Sand oder Kies sind für die Umwelt verträglicher und daher besser als aggressives Streusalz, das von vielen Gemeinden nur in Ausnahmefällen geduldet wird. Der Winterdienst ist dabei nichts für Langschläfer, denn die Winterpflicht ist am frühen Morgen zu erfüllen. Jeder Gehweg sollte von rund 7 Uhr bis 20 Uhr gefahrlos passierbar sein. Insbesondere der Eisbeseitigung ist nachzukommen. Details können in der lokalen Straßenreinigungssatzung nachgelesen werden.
Für den Winterdienst gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Im Grunde müssen also auch Berufstätige von 7 bis 20 Uhr sicherstellen, dass der Gehweg vor ihrem Haus durchgehend gefahrlos begehbar ist. Allerdings gilt auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn es den ganzen Tag schneit, muss wiederholt, aber nicht ständig Schnee geschaufelt werden. Stellt sich die Frage, wohin mit dem Schnee? Vom eigenen Grundstück darf der Schnee nicht einfach auf die Straße geschippt werden. Den Schnee auf die Seite des Gehweges zu räumen ist erlaubt, wenn der freigehaltene Streifen angemessen groß ist, so dass zwei Fußgänger passieren können. Dafür reichen nach einem Entscheid des Oberlandesgerichts Bamberg rund 80 bis 120 Zentimeter aus.
Rechtsprechung zum Winterdienst
Eine einheitliche Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit gibt es allerdings nicht. Stürzt eine Person auf dem schnee- oder eisglatten Gehweg oder dem Hauszugang, können gegebenenfalls Ansprüche (Schmerzensgeld) geltend gemacht werden. Außerdem kann ein Bußgeld wegen des vernachlässigten Winterdienst verhängt werden. Anspruchsgegner ist der Hauseigentümer. Bei Mietshäusern der Vermieter, wenn er seiner Prüfpflicht nicht genügt hat, ob die Mieter den Winterdienst ausreichend erfüllen und auch der streupflichtige Mieter, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
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